Akademie für Verhaltenstherapie und Methodenintegration

 





KLINISCHE PRAXIS


- Welche Einrichtungen werden von der AIM für die Anerkennung der klinischen Praxis akzeptiert?
Die klinische Praxis wird für 2 Jahre zu 100% (bei Teilzeitanstellungen verlängert sich die Dauer entsprechend) in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung absolviert; davon mindestens 1 Jahr in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung.


1. Einrichtung der psychosozialen Versorgung (Anstellungsdauer max. 1 Jahr):
Handelt es sich um eine Einrichtung der psychosozialen Versorgung (z.B. Beratungsstelle, Schulpsychologischer Dienst, "online-Stelle"), so muss die Anstellung als PsychologIn mit der Möglichkeit, psychotherapeutische Tätigkeiten übernehmen zu können, gegeben sein.
In jedem Fall ist ein entsprechender Antrag vor Stellenantritt an die AUG zu stellen (via Geschäftsstelle: evaluation@aim-verhaltenstherapie.ch). Weiterhin fügen Sie die Homepage der anzuerkennenden Stelle bei und füllen das Formblatt der AIM zu Ihren früheren Stellen  aus.

2. Einrichtung der psychiatrisch-psychotherap. Versorgung (Anstellungsdauer mind. 1 Jahr; Tätigkeit immer vor Ort, nicht "online"):
Alle Einrichtungen, die im SIWF-Register (Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten der FMH: https://www.siwf-register.ch) aufgeführt sind, werden anerkannt
.

Für die Anerkennung von Stellen, die nicht im SIWF-Register aufgeführt sind, gelten folgende bisherigen Regelungen für Punkt 2.:

a) Anstellung als PsychologIn; b) Zusammenarbeit und Vernetzung mit Kollegen, ins. anderen Berufsgruppen; c) Psychotherapeutische Tätigkeit; d) Breite des Spektrums bei der Behandlung psychischer Störungen; e) Leitung/Vorgesetzter ist Psychologe mit dem Titel "eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut" oder Psychiater (FMH).
In dem entsprechenden formlosen Antrag an die AUG zur Anerkennung einer Stelle (via Geschäftsstelle: evaluation@aim-verhaltenstherapie.ch) nehmen Sie zu den Punkten a-e, der Dauer Ihrer Anstellung und zu Anstellungsprozenten Stellung. Weiterhin fügen Sie die Homepage der anzuerkennenden Stelle bei und füllen das Formblatt der AIM zu Ihren früheren Stellen  aus.

Für nicht im SIWF-Register aufgelistete Stellen ist in jedem Fall ein Anerkennungsantrag vor Stellenantritt zu stellen. Für im SIWF-Register aufgeführte Stellen entfällt dieser Antrag (Nachweis ist dann den Zertifizierungsunterlagen beizufügen!).

Die AIM empfiehlt nachdrücklich mind. 1 Jahr während der Weiterbildungsdauer in einer SIWF anerkannten Institution zu absolvieren. Auch sollte mind. 1 Jahr in einer Klinik (stationär; ambulant) gearbeitet werden können. Bei SIWF anerkannten Institutionen ist dieses Kriterium in jedem Fall erfüllt.

Bitte beachten: Unabhängig von der Anerkennung der jeweiligen Stellen für die klin. Praxis, sind die Kriterien für Behandlungsstunden und Falldokumentationen einzuhalten (siehe ins. "9A Checkliste-Rahmenedingungen der 10 Falldokumentationen").

- Muss ich 1 Jahr in einer Einrichtung absolvieren, die im SIWF Register in der Kategorie A, B oder C aufgelistet ist?
Für die Zertifizierung bei der AIM ist dies nicht notwendig, aber empfehlenswert.
Um nach Abschluss der AIM-Weiterbildung über die Grundversicherung abrechnen zu können, benötigen Sie obligatorisch insgesamt 3 klinische Jahre (100%; bei Teilzeitanstellungen verlängert sich die Dauer entsprechend). Eines dieser Jahre muss in einer Einrichtung absolviert worden sein, die im SIWF-Register in Kategorie A, B oder C aufgelistet ist.

- Kann die klinische Praxis über mehrere Jahre verteilt werden?
Ja, z.B. auf 4 Jahre zu einem Beschäftigungsgrad von jeweils 50%.

- Werden Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie (oder Alterspsychiatrie) anerkannt?
Ein Teil der klinischen Praxis kann in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen  (oder älteren PatientInnen) absolviert werden. Entsprechende Anträge sind vorab an die AUG via Geschäftsstelle zu richten.